Einkaufsbedingungen  Terms of Purchase  Conditions d'achat 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Seidel GmbH & Co. KG ("Besteller")

 

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen in deutscher Version gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten solange als abgelehnt, als der Besteller diesen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Bestellung / Bestellunterlagen

Nur schriftliche Bestellungen sind gültig; mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen spätestens am folgenden Arbeitstag anzunehmen. Der Besteller behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Mustern und Ähnlichem vor, die er dem Lieferanten überlassenen hat. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden und dem Besteller nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Mustern enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Sofern die Bestellung eine Übernahme der Kosten für Werkzeuge, Modelle, Druckvorlagen oder Ähnliches (ganz oder teilweise) durch den Besteller beinhaltet, erwirbt der Besteller Eigentum an den Werkzeugen, Modellen, Druckvorlagen oder Ähnlichem ("Muster"), und der Lieferant tritt alle Rechte an den Mustern an den Besteller ab. Der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Die Übergabe wird hierdurch ersetzt. Beigestellte Materialien bleiben Eigentum des Bestellers. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Soweit die dem Besteller zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigt, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl des Bestellers verpflichtet.

 

3. Kaufpreis / Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend; der Preis schließt die Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein; der Lieferant verpflichtet sich zur Rücknahme der Verpackung; die Rückgabe der Mehrwegverpackung erfolgt gegen volle Gutschrift. Dies gilt, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die angegebene Bestellnummer und die korrekte Rechnungsanschrift beinhalten. Forderungen aus Regiearbeiten, Reparaturen, Wartung etc. werden nur anerkannt, wenn hierfür ein schriftlicher, vom Besteller unterzeichneter Nachweis (Regie-, Reparatur-, Wartungszettel) erbracht wird. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, soll die Zahlung am 15. des auf die Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen rein netto erfolgen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

 

4. Lieferbedingungen

Die Lieferung hat am in der Bestellung niedergelegten Liefertag eintreffend beim Besteller zu erfolgen. Wurde in der Bestellung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und leistet der Lieferant nicht fristgerecht, so kommt er dadurch in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Eintritt des Verzuges bleibt davon unberührt. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

 

5. Dokumente

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung von dem Besteller nicht zu vertreten. Alle dadurch entstehenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen.

 

6. Untersuchungs- und Rügepflicht / Gewährleistung

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige sichtbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Der Besteller ist berechtigt, Mängelrügen auch dann noch beim Lieferanten vorzubringen, wenn diese erst bei der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. In jedem Fall ist der Besteller im Falle einer Mängelrüge nach freiem Ermessen berechtigt: a) unter Rücksendung der beanstandeten Ware vom Verkäufer Ersatz zu verlangen; oder b) nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den gerügten Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Insbesondere bei der Lieferung von Maschinen und sonstigen Einrichtungen sowie Ersatzteilen hierzu sichert der Lieferant zu, dass die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen, wie deutsche Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie die anerkannten, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen eingehalten werden und die Maschinen oder sonstigen Einrichtungen dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Stand der Technik und den gültigen DIN-Bestimmungen entsprechen.

 

7. Verpackung

Der Lieferant haftet für die sachgemäße Verpackung. Durch ungenügende Verpackung entstandene Verluste oder Beschädigungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Während des Transportes eingetretene Verluste oder Beschädigungen gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als Folgen unsachgemäßer Verpackung.

 

8. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter (insbes. Patente, Marken etc.) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Ausland verletzt werden. Im Fall von Ansprüchen Dritter stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln uneingeschränkt zu.

 

9. Produkthaftung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, stellt er den Besteller von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich, für ausreichenden Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtschäden zu sorgen, und erbringt den schriftlichen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Marburg in Deutschland, für alle Lieferungen die vom Besteller angegebene Versandanschrift.

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten herrührenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche ist Marburg in Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen.

 

Stand: 2018-05-23