Verkaufsbedingungen  Terms of Sale  Conditions de vente 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Seidel GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für Bestellungen des Kunden bei Seidel gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Verkaufsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Verkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

4. Sie gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 310 BGB sind.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Unterlagen

1. Alle Angebote sind freibleibend.

2. Bestellungen unserer Kunden nehmen wir durch schriftliche Auftragsbestätigung an.

3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, dies selbst dann, wenn sie in Widerspruch zu dem Bestellschreiben des Kunden stehen sollte. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Bedingungen des Kunden anerkannt haben.

4. Mündlich abgegebene Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen oder elektronischen (E-Mail-) Bestätigung durch einen entsprechend Bevollmächtigten der Seidel GmbH & Co. KG.

5. Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlichen Vertragsbestandteil bezeichnet haben.

6. Wir behalten uns die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Mustern und Ähnlichem vor, die wir dem Kunden überlassen. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Mustern enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zu leisten. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zahlungseingang bei uns.

2. Die Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen ab Werk und gelten jeweils nur für die angefragte Menge. Begehrt der Kunde nach Erteilung eines Auftrages Änderungen bezüglich der Ausführung des Auftrages, so wird ihm der Mehraufwand dafür in Rechnung gestellt.

3. Den Preisen liegt die Kalkulationsbasis am Tage unserer Auftragsbestätigung zugrunde. Tritt bis zur Auslieferung der Ware, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll, eine Änderung dieser Kalkulationsbasis infolge von Preiserhöhungen bei Löhnen, Materialien und sonstigen Kostenfaktoren ein, die wir nicht zu vertreten und auf die wir keinen Einfluss haben, behalten wir uns eine angemessene Berichtigung unserer ursprünglichen Preise vor.

4. Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

5. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig und schuldet der Kunde uns Verzugszinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

6. Es ist eine Hauptpflicht des Kunden, die bestellte Ware abzunehmen.

 

§ 4 Gefahrenübergang und Versand

1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk.

2. Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach unserem besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für die kostengünstigste Verfrachtung bewirkt.

 

§ 5 Lieferumfang und Lieferzeit

1. Abweichungen der Stückzahlen von bis zu 3 % nach oben oder unten sind zulässig, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamtabschlussmenge wie auch jeder einzelnen Teillieferung.

2. Teillieferungen können in zumutbarem Umfang ausgeführt werden.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags vor.

5. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt ein, wenn durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Hierzu gehören Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung, sowie Ursachen und Ereignisse mit vergleichbaren Auswirkungen (z.B. Maschinenausfall, Feuer, Hochwasser, terroristische Akte, Krieg, Pandemien einschließlich COVID-19), die wir nicht zu vertreten haben (einschließlich behördlicher Maßnahmen) und die auf den Bezug der Vormaterialien, auf die Erzeugung oder den Versand der Ware störend einwirken. Verzögert sich die Lieferung infolge eines solchen Umstandes um mehr als einen Monat, sind wir berechtigt, gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Kunden, die Ware innerhalb der verlängerten Lieferzeit anzunehmen, bleibt hiervon unberührt.

6. Bei Bestellungen auf Abruf ist der Kunde verpflichtet, die bestellte Menge innerhalb der Abruffrist abzunehmen. Soweit wir nichts anderes vereinbart haben, gewähren wir bei Bestellungen auf Abruf eine Abruffrist von 3 Monaten. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Bestellung zu laufen. Hat der Kunde die Abruffrist verstreichen lassen, ohne die Ware abzunehmen, sind wir berechtigt, entweder die gesamte bestellte Ware in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen.

7. Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung innerhalb vereinbarter Fristen möglich ist.

 

§ 6 Haftung

1. Wir haften bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt auch dann, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Soweit uns nicht vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird, haften wir in jedem Fall nur für den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden.

3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und Umsatzausfall ist ausgeschlossen, es sei denn wir haben diesen Schaden vorsätzlich herbeigeführt.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer Organe und Mitarbeiter.

5. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6. Der Kunde garantiert, dass bei Herstellung und Lieferung nach seinen Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen gefertigten Gegenständen keine Urheber- und gewerblichen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Für den Fall der berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund solcher Rechte stellt der Kunde uns von diesen Ansprüchen und allen Folgekosten frei.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachgekommen ist.

2. Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Materials beziehen, werden nur dann anerkannt, wenn sie von unseren Rohmaterial-Lieferwerken als berechtigt anerkannt werden.

3. Beanstandungen bezüglich der einwandfreien Beschaffenheit der Ware können nur anerkannt werden, wenn die Menge der nachweisbar fehlerhaften Ware unsere Acceptable Quality Limit-Werte („AQLWerte“) übersteigt. Wir teilen dem Kunden die AQL-Werte auf Anfrage unverzüglich mit.

4. Reklamationen zu Preisen und Rechnungsstellung werden nur innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum berücksichtigt.

5. Bei berechtigten Reklamationen beheben wir die Mängel oder leisten Ersatz durch neue Lieferung oder erteilen Gutschrift über den entsprechenden Lieferungsbetrag nach unserer Wahl. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Anderenfalls stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware.

7. Wir verwenden nur geprüfte und einwandfreie Materialien (nach DIN) und gehen davon aus, dass die Verträglichkeit der Füllgüter des Kunden mit unseren Materialien von dem Kunden geprüft wird, da wir hierfür keine Haftung übernehmen.

 

§ 8 Werkzeuge

Sofern für die Ausführung des Auftrags ein Spezialwerkzeug erforderlich ist, stellt der dem Kunden hierfür in Rechnung gestellte Betrag nur einen Anteil an den Gesamtherstellungskosten dieses Werkzeugs dar. Durch Bezahlung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Kunde kein Eigentumsrecht, auch kein anteiliges Eigentumsrecht an dem Werkzeug. Das Eigentum an dem Werkzeug verbleibt vielmehr stets bei uns.

 

§ 9 Mangelnde Kreditwürdigkeit

1. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden. Wir sind berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Insolvenz, Geschäftsauflösung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

2. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die von uns verlangte Vorauszahlung nicht leistet oder die Sicherheiten nicht stellt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

§ 11 Phase Out

1. Bei Bestellungen auf Abruf und anderen längerfristigen Lieferbeziehungen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, falls er sich entschieden hat, in der Zukunft keine weitere Ware bei uns zu bestellen. Die Verpflichtungen aus den bisherigen Bestellungen bleiben unberührt.

2. Die Frist für die Mitteilung beträgt mindestens sechs Monate zum Ende des letzten vereinbarten Liefertermins („Phase-Out-Frist“). Die Phase-Out-Frist dient dazu, uns zu ermöglichen, unsere Produktionskapazitäten für die Zukunft zu planen.

3. Eine längerfristige Lieferbeziehung entsteht dann, wenn der Kunde über einen längeren Zeitraum mehrfach Ware bestellt oder abgerufen hat.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist Marburg (Lahn), Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

3. Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen.

 

Stand: 2022-03-15